[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1490":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205592,"§ 1490","1490","Tod eines Abkömmlings","Fortgesetzte Gütergemeinschaft","Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Eheliches Güterrecht - Vertragliches Güterrecht - Gütergemeinschaft - Fortgesetzte Gütergemeinschaft - § 1490 Tod eines Abkömmlings\n\nStirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 6","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1489","Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten","1489",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1488","Gesamtgutsverbindlichkeiten","1488",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1487","Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge","1487",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1491","Verzicht eines Abkömmlings","1491",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1492","Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten","1492",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1493","Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten","1493",[],false]