[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1499":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205601,"§ 1499","1499","Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten","Fortgesetzte Gütergemeinschaft","Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last: 1.die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;\n2.die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden;\n3.eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Eheliches Güterrecht - Vertragliches Güterrecht - Gütergemeinschaft - Fortgesetzte Gütergemeinschaft - § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten\n\nBei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last: 1.die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;\n2.die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden;\n3.eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 6","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1498","Durchführung der Auseinandersetzung","1498",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1497","Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung","1497",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1496","Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung","1496",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1500","Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge","1500",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1501","Anrechnung von Abfindungen","1501",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1502","Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten","1502",[],false]