[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1509":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205611,"§ 1509","1509","Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung","Fortgesetzte Gütergemeinschaft","Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Eheliches Güterrecht - Vertragliches Güterrecht - Gütergemeinschaft - Fortgesetzte Gütergemeinschaft - § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung\n\nJeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 6","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1508",null,"1508",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1507","Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft","1507",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1506","Anteilsunwürdigkeit","1506",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1510","Wirkung der Ausschließung","1510",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1511","Ausschließung eines Abkömmlings","1511",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1512","Herabsetzung des Anteils","1512",[],false]