[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1570":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205630,"§ 1570","1570","Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes","Unterhaltsberechtigung","(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.\n(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Scheidung der Ehe - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten - Unterhaltsberechtigung - § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes\n\n(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.\n(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 7","Kapitel 2",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1569","Grundsatz der Eigenverantwortung","1569",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1568b","Haushaltsgegenstände","1568b",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1568a","Ehewohnung","1568a",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1571","Unterhalt wegen Alters","1571",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1572","Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen","1572",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1573","Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt","1573",[53,60,66,71,76,81,86,91,96,101],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 18.03.2026 – XII ZB 227\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:180326BXIIZB227.25.0","1. Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB zustehen.\n2. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung.\n3. Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann.\n4. Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssen, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121\u002F03, FamRZ 2005, 442 und vom 29. November 2000 - XII ZR 212\u002F98, FamRZ 2001, 350).","2026-03-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300082026.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BVerwG, Beschl. v. 22.01.2016 – 10 B 13\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:220116B10B13.15.0",null,"2016-01-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600105.zip",{"title":67,"ecli":63,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 01.10.2014 – XII ZB 185\u002F13","1. Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht.\n2. Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB.","2014-10-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE316722014.zip",{"title":72,"ecli":63,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 02.10.2013 – XII ZB 249\u002F12","1. § 1615l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung.\n2. Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR 74\u002F08, BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).\n3. Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 320 ZPO (im Anschluss an BGH Urteil vom 10. Mai 2011, II ZR 227\u002F09, NJW 2011, 2292).","2013-10-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301592013.zip",{"title":77,"ecli":63,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 08.08.2012 – XII ZR 97\u002F10","Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar.","2012-08-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311392012.zip",{"title":82,"ecli":63,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 65\u002F10","1. Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR 74\u002F08, FamRZ 2009, 770).\n2. An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an BGH, 15. Juni 2011, XII ZR 94\u002F09, FamRZ 2011, 1375).\n3. Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR 74\u002F08, FamRZ 2009, 770; BGH, 16. Juli 2008, XII ZR 109\u002F05, FamRZ 2008, 1739 und BGH, 21. April 2010, XII ZR 134\u002F08, FamRZ 2010, 1050).\n4. Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden (im Anschluss an BGH, 28. März 2007, XII ZR 163\u002F04, FamRZ 2007, 983 und BGH, 2. Juni 2010, XII ZR 138\u002F08, FamRZ 2010, 1311; teilweise Aufgabe von BGH, 29. Januar 2003, XII ZR 92\u002F01, FamRZ 2003, 590).\n5. Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.","2012-04-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303512012.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":63,"date":89,"source_url":90,"source_type":59},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.07.2011 – 1 BvR 932\u002F10","ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110714.1bvr093210","2011-07-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE395061101.zip",{"title":92,"ecli":63,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":59},"BGH, Versäumnisurteil v. 15.06.2011 – XII ZR 94\u002F09","1. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011, XII ZR 3\u002F09, FamRZ 2011, 791) .\n2. Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2009, XII ZR 74\u002F08, BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28) .","2011-06-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313562011.zip",{"title":97,"ecli":63,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 01.06.2011 – XII ZR 45\u002F09","1. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011, XII ZR 3\u002F09, FamRZ 2011, 791) .\n2. Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010, XII ZR 20\u002F09, FamRZ 2010, 1880) .","2011-06-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311222011.zip",{"title":102,"ecli":63,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 30.03.2011 – XII ZR 3\u002F09","1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010, XII ZR 20\u002F09, FamRZ 2010, 1880) .\n2. Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB .","2011-03-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310632011.zip",false]