[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1578b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":111},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205640,"§ 1578b","1578b","Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit","Unterhaltsberechtigung","(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.\n(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Scheidung der Ehe - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten - Unterhaltsberechtigung - § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit\n\n(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.\n(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 7","Kapitel 2",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1578a","Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen","1578a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1578","Maß des Unterhalts","1578",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1577","Bedürftigkeit","1577",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1579","Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit","1579",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1580","Auskunftspflicht","1580",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1581","Leistungsfähigkeit","1581",[53,60,66,72,78,83,89,95,101,106],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 3\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB3.19.0","1. Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus - wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen - allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.\n2. Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist.\n3. Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen (Fortführung von Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32\u002F86 - FamRZ 1987, 684).","2019-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305642019.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:161019BXIIZB341.17.0","Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen (Fortführung von Senatsurteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204\u002F08, FamRZ 2010, 802).","2019-10-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305602019.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 25.09.2019 – XII ZB 25\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:250919BXIIZB25.19.0","1. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503\u002F16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).\n2. Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit unterhaltsrelevant ist.\n3. Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie - etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB - bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151\u002F09, BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258\u002F13, FamRZ 2014, 1183).\n4. Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.","2019-09-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301802019.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – XII ZB 448\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB448.17.0","1. Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014, XII ZB 164\u002F14, FamRZ 2014, 1619 - zur Conterganrente).\n2. Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich ist, darf eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2011, XII ZR 83\u002F08, BGHZ 188, 50, FamRZ 2011, 454).","2018-07-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305252018.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":76,"source_url":82,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – XII ZB 122\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB122.17.0","1. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 179\u002F09, FamRZ 2012, 772).\n2. Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014, XII ZB 301\u002F12, FamRZ 2014, 1276).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312982018.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 11.04.2018 – XII ZB 121\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:110418BXIIZB121.17.0","Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil vom 1. Oktober 1997, XII ZR 49\u002F96, BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374\u002F11, FamRZ 2013, 1215).","2018-04-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308592018.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 08.06.2016 – XII ZB 84\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:080616BXIIZB84.15.0","Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.","2016-06-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304172016.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 15.07.2015 – XII ZB 369\u002F14",null,"1. Ein vom Gericht im vorausgegangenen Verfahren zur Frage der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf übersehener Umstand kann für sich genommen nicht die Abänderung der Entscheidung eröffnen.\n2. Ist die Abänderung hingegen aus anderen Gründen eröffnet, so ist die Berücksichtigung des Umstands nur dann ausgeschlossen (präkludiert), wenn dieser bereits im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war.\n3. War der Umstand (hier: Möglichkeit des Wechsels der Unterhaltsberechtigten in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts) im vorausgegangenen Verfahren allein für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB anzustellende Gesamtschau von Bedeutung, ist seine Berücksichtigung im Abänderungsverfahren im Zweifel nicht ausgeschlossen.","2015-07-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304182015.zip",{"title":102,"ecli":97,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 18.02.2015 – XII ZR 80\u002F13","1. Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Januar 2012, XII ZR 139\u002F09, FamRZ 2012, 525).\n2. Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich auch weiterhin zu berücksichtigen.\n3. Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, so können hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 1982, IVb ZR 311\u002F81, FamRZ 1982, 1187).","2015-02-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302992015.zip",{"title":107,"ecli":97,"leitsatz":108,"date":109,"source_url":110,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – XII ZB 301\u002F12","1. Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 145\u002F09, FamRZ 2012, 951).\n2. Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986, IVb ZR 39\u002F85, FamRZ 1986, 886).\n3. Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014, XII ZB 235\u002F12, FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012, XII ZB 229\u002F11, FamRZ 2013, 109).","2014-05-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303482014.zip",false]