[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1585":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205647,"§ 1585","1585","Art der Unterhaltsgewährung","Gestaltung des Unterhaltsanspruchs","(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.\n(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Scheidung der Ehe - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs - § 1585 Art der Unterhaltsgewährung\n\n(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.\n(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 7","Kapitel 4",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1584","Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter","1584",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1583","Einfluss des Güterstands","1583",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1582","Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten","1582",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1585a","Sicherheitsleistung","1585a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1585b","Unterhalt für die Vergangenheit","1585b",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1585c","Vereinbarungen über den Unterhalt","1585c",[53],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BSG, Urt. v. 18.10.2022 – B 12 KR 6\u002F20 R","ECLI:DE:BSG:2022:181022UB12KR620R0","1. Einmalige Unterhaltsabfindungen sind nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler zur Beitragsberechnung auf zwölf Beitragsmonate zu verteilen.\n2. Die mit anderen einmaligen Einnahmen gleiche Zuordnung einmaliger Unterhaltsabfindungen zu zwölf Beitragsmonaten ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sachgerecht, hält sich innerhalb der Grenzen zulässiger Pauschalierung und verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit.","2022-10-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE148060214.zip","rechtsprechung",false]