[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1585b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":71},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205649,"§ 1585b","1585b","Unterhalt für die Vergangenheit","Gestaltung des Unterhaltsanspruchs","(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.\n(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.\n(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Scheidung der Ehe - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs - § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit\n\n(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.\n(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.\n(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 7","Kapitel 4",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1585a","Sicherheitsleistung","1585a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1585","Art der Unterhaltsgewährung","1585",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1584","Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter","1584",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1585c","Vereinbarungen über den Unterhalt","1585c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1586","Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten","1586",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1586a","Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs","1586a",[53,60,66],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 10.08.2022 – XII ZB 83\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:100822BXIIZB83.20.0","1. Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten iSd § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gemäß § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG geboten ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68\u002F09, BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 und BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84\u002F13, FamRZ 2016, 2000).\n2. Für einen Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.\n3. Die Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VersAusglG iVm § 20 Abs. 3 VersAusglG und §§ 1585 b Abs. 2, 1613 BGB bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beginnen.\n4. § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Ausgleich gemäß § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung hierüber nach der Scheidung erfolgt.  Bestehen bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge mehrere Anrechte, sind diese gebührenrechtlich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG gesondert zu erfassen.","2022-08-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307332022.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 07.11.2012 – XII ZB 229\u002F11",null,"1. Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gemäß § 1613 Abs. 1 BGB begehrt hat, so kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte.\n2. Zum angemessenen Lebensbedarf i.S.d. § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB gehört auch der Altersvorsorgeunterhalt.\n3. Gemäß § 120 Abs. 1 FamFG findet auf Familienstreitsachen die Vorschrift des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung. Wird ein Antrag nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt, so ist er regelmäßig zurückzuverweisen, weil er auf neuem oder ungeklärtem Sachverhalt beruht (im Anschluss an BGH Urteil vom 17. Mai 1994, XI ZR 117\u002F93, NJW 1994, 2095).","2012-11-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311892012.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":62,"date":69,"source_url":70,"source_type":59},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 15.12.2011 – 1 BvR 2490\u002F10","ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111215.1bvr249010","2011-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE397261201.zip",false]