[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-160":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204035,"§ 160","160","Haftung während der Schwebezeit","Bedingung und Zeitbestimmung","(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.\n(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.","BGB - Allgemeiner Teil - Rechtsgeschäfte - Bedingung und Zeitbestimmung - § 160 Haftung während der Schwebezeit\n\n(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.\n(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 3","Titel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 159","Rückbeziehung","159",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 158","Aufschiebende und auflösende Bedingung","158",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 157","Auslegung von Verträgen","157",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 161","Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit","161",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 162","Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts","162",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 163","Zeitbestimmung","163",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 04.05.2021 – II ZR 37\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:040521UIIZR37.20.0",null,"2021-05-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE602072021.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":54,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 10.02.2015 – IX R 23\u002F13","1. Eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind .\n2. Ein nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich .","2015-02-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201510090.zip",false]