[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1600a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205670,"§ 1600a","1600a","Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit","Abstammung","(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.\n(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.\n(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.\n(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.\n(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Abstammung - § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit\n\n(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.\n(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.\n(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.\n(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.\n(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1600","Anfechtungsberechtigte","1600",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1599","Nichtbestehen der Vaterschaft","1599",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1598a","Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung","1598a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1600b","Anfechtungsfristen","1600b",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1600c","Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren","1600c",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1600d","Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft","1600d",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 242\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB242.24.0","1.    Erfolgt die  Anerkennung  der Vaterschaft zum Zweck, die  Voraussetzungen für den Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen, so besteht trotz eines etwaigen eigenen Interesses des Kindes am Verbleib in Deutschland jedenfalls dann ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind, wenn von vornherein keine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet werden soll. Der erhebliche Interessengegensatz rechtfertigt es, der allein sorgeberechtigten Mutter die Vertretung des Kindes für ein Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung zu entziehen und hierfür einen Ergänzungspfleger zu bestimmen.\n2.      Die Entziehung der Vertretung erfasst - wie der Ausschluss von der Vertretung kraft Gesetzes - auch die Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung , die allein dem bestellten  Ergänzungspfleger  zusteht (Aufgabe von Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156\u002F07,  BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861) .","2025-10-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701512026.zip","rechtsprechung",false]