[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1600d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205673,"§ 1600d","1600d","Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft","Abstammung","(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.\n(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.\n(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.\n(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.\n(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Abstammung - § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft\n\n(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.\n(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.\n(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.\n(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.\n(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1600c","Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren","1600c",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1600b","Anfechtungsfristen","1600b",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1600a","Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit","1600a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1601","Unterhaltsverpflichtete","1601",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1602","Bedürftigkeit","1602",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1603","Leistungsfähigkeit","1603",[51,58,64,70,76,82,88,94,99,104],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 12.03.2025 – IV ZR 88\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:120325UIVZR88.24.0","1. Für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch dann die Regelung in § 2317 Abs. 1 BGB maßgeblich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB an einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist.\n2. Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB erfordert beim Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater auch die Kenntnis von der wirksamen Anerkennung bzw. der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist eines entstandenen Anspruchs aber auch dann, wenn die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt.","2025-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE707242025.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – XII ZB 358\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:150524BXIIZB358.22.0","1. Der - mutmaßliche - leibliche Vater hat nach Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1600d BGB.\n2. Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist nach bestehender Gesetzeslage - außerhalb der Abstammungsklärung gemäß § 1598a BGB - nicht eröffnet.\n3. In einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren ist das Kind mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Eine von den (Adoptiv-)Eltern für das minderjährige Kind insoweit erklärte Weigerung ist rechtmäßig.\n4. Der leibliche Vater kann nach der Adoption (nur) seine Rechte aus § 1686a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach § 167a FamFG erwirken (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 58\u002F20, BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375 und vom 6. Dezember 2023 - XII ZB 485\u002F21, FamRZ 2024, 365).","2024-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310802024.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 13.11.2019 – IV ZR 317\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:131119UIVZR317.17.0","Auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an.","2019-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302042019.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.03.2017 – XII ZB 56\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB56.16.0","Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters.","2017-03-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300942017.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 24.08.2016 – XII ZB 351\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB351.15.0","1. Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anzuwendende Recht allein entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders.\n2. Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status.","2016-08-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314192016.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":57},"BVerfG, Urt. v. 19.04.2016 – 1 BvR 3309\u002F13","ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160419.1bvr330913","Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.","2016-04-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE413751601.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 18.02.2015 – XII ZB 473\u002F13",null,"1. Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein Samenspender sein (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Mai 2013, XII ZR 49\u002F11, BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209).\n2. Die Einwilligung des - möglichen - leiblichen Vaters in die Adoption ist nur erforderlich, wenn dieser durch eine entsprechende Glaubhaftmachung am Adoptionsverfahren mitwirkt. Nur dann ist er vom Familiengericht am Verfahren zu beteiligen.\n3. Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen.\n4. Von einer Benachrichtigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich.","2015-02-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308042015.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":90,"date":97,"source_url":98,"source_type":57},"BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren v. 20.08.2012 – 1 BvR 2780\u002F10","ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120820.1bvr278010","2012-08-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE400161201.zip",{"title":100,"ecli":90,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 11.01.2012 – XII ZR 194\u002F09","1. Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen zwar auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. November 2011, XII ZR 136\u002F09, BGHZ 191, 259).\n2. Die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes setzt jedoch voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der dafür gemäß § 1600b BGB geltenden Frist kommt auch die inzidente Feststellung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht.","2012-01-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300212012.zip",{"title":105,"ecli":90,"leitsatz":106,"date":107,"source_url":108,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 09.11.2011 – XII ZR 136\u002F09","1. Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 16. April 2008, XII ZR 144\u002F06, BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und BGH, 22. Oktober 2008, XII ZR 46\u002F07, FamRZ 2009, 32) .\n2. Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 2. Juni 2010, XII ZR 124\u002F08, BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 und BGH, 7. Mai 2003, XII ZR 229\u002F00, FamRZ 2003, 1836). Solches ist auch dann der Fall, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte .\n3. Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. In Fällen, in denen die Mutter den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aber regelmäßig nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung .","2011-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307572011.zip",false]