[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1605":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205678,"§ 1605","1605","Auskunftspflicht","Allgemeine Vorschriften","(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Unterhaltspflicht - Allgemeine Vorschriften - § 1605 Auskunftspflicht\n\n(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 4","Abschnitt 2","Untertitel 1","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1604","Einfluss des Güterstands","1604",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1603","Leistungsfähigkeit","1603",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1602","Bedürftigkeit","1602",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1606","Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger","1606",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1607","Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang","1607",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1608","Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners","1608",[52,59,65,71,77,83,89,95,100,104],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 16.09.2020 – XII ZB 499\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:160920BXIIZB499.19.0","1. Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503\u002F16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).\n2. Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - XII ZB 503\u002F16; BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und vom 25. September 2019 - XII ZB 25\u002F19, BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16\u002F98, FamRZ 2000, 358 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152\u002F99, FamRZ 2001, 1603).\n3. Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.","2020-09-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302382020.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 11.03.2020 – XII ZB 578\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:110320BXIIZB578.19.0","Zur Berücksichtigung von Übersetzungskosten im Rahmen der Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners.","2020-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307612020.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – XII ZB 637\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:180718BXIIZB637.17.0","Zum Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtenden Beschluss (im Anschluss BGH, Beschluss vom 24. November 1994, GSZ 1\u002F94, BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349).","2018-07-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305502018.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":58},"BSG, Urt. v. 05.07.2018 – B 8 SO 21\u002F16 R","ECLI:DE:BSG:2018:050718UB8SO2116R0","Die isolierte Klage auf Feststellung, dass wegen Vorliegens einer unbilligen Härte mögliche Unterhaltsansprüche nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, ist unzulässig, weil sie den Streit zwischen den Beteiligten nicht abschließend klärt.","2018-07-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE134200209.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:151117BXIIZB503.16.0","1. Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994, XII ZR 100\u002F93, FamRZ 1994, 1169 und vom 7. Juli 1982, IVb ZR 738\u002F80, FamRZ 1982, 996).\n2. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010, XII ZR 102\u002F09, FamRZ 2010, 1637).\n3. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.\n4. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei \"unbegrenzt leistungsfähig\", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 1994, XII ZR 100\u002F93, FamRZ 1994, 1169).","2017-11-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308022018.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – XII ZB 134\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB134.15.0","1. Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015, XII ZB 405\u002F15, FamRZ 2016, 454).\n2. Das gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch aufgrund einer ausländischen Entscheidung bereits dahingehend rechtskräftig feststeht, dass ein Bruchteil des sich aus der Auskunft ergebenden Einkommens als Unterhalt zu zahlen ist.","2016-10-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312612017.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 11.03.2015 – XII ZB 317\u002F14",null,"Bei der Bemessung der Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten ist regelmäßig davon auszugehen, dass die hierfür erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012, XII ZB 620\u002F11, FamRZ 2013, 105 und vom 29. September 2010, XII ZB 49\u002F09, FuR 2011, 110).","2015-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303052015.zip",{"title":96,"ecli":91,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 385\u002F13","Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.","2014-10-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301442014.zip",{"title":101,"ecli":91,"leitsatz":91,"date":102,"source_url":103,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 07.05.2014 – XII ZB 408\u002F13","2014-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140008650.zip",{"title":105,"ecli":91,"leitsatz":106,"date":107,"source_url":108,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 11.07.2012 – XII ZB 354\u002F11","Zur Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte steuerlich zusammen veranlagt wurden und der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über sein Einkommen und zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids verurteilt worden ist.","2012-07-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304212012.zip",false]