[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1617g":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205705,"§ 1617g","1617g","Geburtsname nach friesischer Tradition","Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen","(1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, bestimmt werden: 1.ein gemäß der friesischen Tradition von einem Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Name oder\n2.ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname, der sich aus einem Namen nach Nummer 1 und dem Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt; § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.\n(2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, nach Absatz 1 neu bestimmen. Die Bestimmung des Geburtsnamens durch einen Elternteil bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Bestimmung auch seiner Einwilligung. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.\n(3) Der nach § 1617a Absatz 4 erforderlichen Einwilligung des anderen Elternteils bedarf es auch dann, wenn das Kind einen Namen erhalten soll, der sich von einem Vornamen dieses Elternteils ableitet. § 1617b Absatz 2 gilt auch, wenn ein von einem Vornamen dieses Mannes abgeleiteter Name Geburtsname des Kindes geworden ist.\n(4) Ändert sich der Vorname des Elternteils, von dem der Geburtsname des Kindes abgeleitet wurde, gilt § 1617c Absatz 1 entsprechend.\n(5) Für die Änderung einer geschlechtsspezifischen Endung des Geburtsnamens des Kindes gilt § 1617f entsprechend.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen - § 1617g Geburtsname nach friesischer Tradition\n\n(1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, bestimmt werden: 1.ein gemäß der friesischen Tradition von einem Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Name oder\n2.ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname, der sich aus einem Namen nach Nummer 1 und dem Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt; § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.\n(2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, nach Absatz 1 neu bestimmen. Die Bestimmung des Geburtsnamens durch einen Elternteil bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Bestimmung auch seiner Einwilligung. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.\n(3) Der nach § 1617a Absatz 4 erforderlichen Einwilligung des anderen Elternteils bedarf es auch dann, wenn das Kind einen Namen erhalten soll, der sich von einem Vornamen dieses Elternteils ableitet. § 1617b Absatz 2 gilt auch, wenn ein von einem Vornamen dieses Mannes abgeleiteter Name Geburtsname des Kindes geworden ist.\n(4) Ändert sich der Vorname des Elternteils, von dem der Geburtsname des Kindes abgeleitet wurde, gilt § 1617c Absatz 1 entsprechend.\n(5) Für die Änderung einer geschlechtsspezifischen Endung des Geburtsnamens des Kindes gilt § 1617f entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Titel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1617f","Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen","1617f",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1617e","Einbenennung, Rückbenennung","1617e",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1617d","Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils","1617d",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1617h","Geburtsname nach dänischer Tradition","1617h",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1617i","Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen","1617i",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1618","Pflicht zu Beistand und Rücksicht","1618",[],false]