[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1617h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205706,"§ 1617h","1617h","Geburtsname nach dänischer Tradition","Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen","(1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus 1.dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und\n2.dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.\n§ 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.\n(2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. § 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(3) Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen - § 1617h Geburtsname nach dänischer Tradition\n\n(1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus 1.dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und\n2.dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.\n§ 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.\n(2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. § 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(3) Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Titel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1617g","Geburtsname nach friesischer Tradition","1617g",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1617f","Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen","1617f",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1617e","Einbenennung, Rückbenennung","1617e",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1617i","Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen","1617i",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1618","Pflicht zu Beistand und Rücksicht","1618",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1619","Dienstleistungen in Haus und Geschäft","1619",[],false]