[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1631d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205728,"§ 1631d","1631d","Beschneidung des männlichen Kindes","Elterliche Sorge","(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.\n(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Elterliche Sorge - § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes\n\n(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.\n(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1631c","Verbot der Sterilisation","1631c",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1631b","Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen","1631b",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1631a","Ausbildung und Beruf","1631a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1631e","Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung","1631e",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1632","Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege","1632",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1638","Beschränkung der Vermögenssorge","1638",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 13.02.2013 – 1 BvQ 2\u002F13","ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20130213.1bvq000213",null,"2013-02-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE402391301.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":54,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 08.02.2013 – 1 BvR 102\u002F13","ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130208.1bvr010213","2013-02-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE402311301.zip",false]