[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1638":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205731,"§ 1638","1638","Beschränkung der Vermögenssorge","Elterliche Sorge","(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.\n(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.\n(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Elterliche Sorge - § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge\n\n(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.\n(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.\n(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1632","Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege","1632",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1631e","Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung","1631e",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1631d","Beschneidung des männlichen Kindes","1631d",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1639","Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden","1639",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1640","Vermögensverzeichnis","1640",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1641","Schenkungsverbot","1641",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – XII ZB 300\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:290616BXIIZB300.15.0","Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.","2016-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308592016.zip","rechtsprechung",false]