[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1666":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205745,"§ 1666","1666","Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls","Elterliche Sorge","(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.\n(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.\n(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1.Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,\n2.Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,\n3.Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,\n4.Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,\n5.die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,\n6.die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.\n(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Elterliche Sorge - § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls\n\n(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.\n(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.\n(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1.Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,\n2.Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,\n3.Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,\n4.Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,\n5.die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,\n6.die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.\n(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1665",null,"1665",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1664","Beschränkte Haftung der Eltern","1664",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1649","Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens","1649",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1666a","Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen","1666a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1667","Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens","1667",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1671","Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern","1671",[51,57,63,69,75,80,85,90,95,100],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":27,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.03.2026 – 1 BvR 580\u002F26","ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260323.1bvr058026","2026-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE465162601.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – XII ZB 158\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:110226BXIIZB158.24.0","Einem Elternteil fehlt  die gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB abgelehnt worden ist.","2026-02-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706412026.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – XII ZB 262\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:101225BXIIZB262.24.0","Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt.","2025-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700862026.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 242\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB242.24.0","1.    Erfolgt die  Anerkennung  der Vaterschaft zum Zweck, die  Voraussetzungen für den Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen, so besteht trotz eines etwaigen eigenen Interesses des Kindes am Verbleib in Deutschland jedenfalls dann ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind, wenn von vornherein keine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet werden soll. Der erhebliche Interessengegensatz rechtfertigt es, der allein sorgeberechtigten Mutter die Vertretung des Kindes für ein Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung zu entziehen und hierfür einen Ergänzungspfleger zu bestimmen.\n2.      Die Entziehung der Vertretung erfasst - wie der Ausschluss von der Vertretung kraft Gesetzes - auch die Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung , die allein dem bestellten  Ergänzungspfleger  zusteht (Aufgabe von Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156\u002F07,  BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861) .","2025-10-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701512026.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":27,"date":78,"source_url":79,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.08.2025 – 1 BvR 1473\u002F25","ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250827.1bvr147325","2025-08-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE463352501.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":27,"date":83,"source_url":84,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 10.06.2025 – 1 BvR 1931\u002F23","ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250610.1bvr193123","2025-06-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE462622501.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":27,"date":88,"source_url":89,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.02.2025 – 1 BvR 2126\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250206.1bvr212624","2025-02-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE461332501.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":27,"date":93,"source_url":94,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.01.2025 – 1 BvR 1454\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250113.1bvr145424","2025-01-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE461352501.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":27,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 20.11.2024 – 2 StR 54\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:201124U2STR54.24.0","2024-11-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702962025.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":27,"date":98,"source_url":103,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.11.2024 – 1 BvR 1404\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241120.1bvr140424","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE460452401.zip",false]