[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1687b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205766,"§ 1687b","1687b","Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten","Elterliche Sorge","(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.\n(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.\n(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.\n(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Elterliche Sorge - § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten\n\n(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.\n(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.\n(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.\n(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1687a","Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils","1687a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1687","Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben","1687",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1686a","Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters","1686a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1688","Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson","1688",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1693","Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern","1693",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1696","Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche","1696",[],false]