[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1688":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":65},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205767,"§ 1688","1688","Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson","Elterliche Sorge","(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\n(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.\n(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Elterliche Sorge - § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson\n\n(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\n(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.\n(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 4","Abschnitt 2","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1687b","Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten","1687b",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1687a","Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils","1687a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1687","Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben","1687",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1693","Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern","1693",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1696","Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche","1696",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1697a","Kindeswohlprinzip","1697a",[51,57,61],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.03.2024 – 3 A 433\u002F23",null,"2024-03-01","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7212","sachsen_rechtsprechung",{"title":58,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":59,"source_url":60,"source_type":56},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.12.2010 – 1 D 120\u002F10","2010-12-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2181",{"title":62,"ecli":53,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":56},"1. § 27 SGB VIII stellt keine allgemeine Anspruchgrundlage für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dar, sondern die Grundnorm, deren tatbestandliche Voraussetzungen bei jeden in §§ 28 ff. SGB VIII normierten Hilfeanspruch vorliegen müssen. 2. Anspruchsberechtigt für einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist grundsätzlich der Personensorgeberechtigte. 3. § 1688 Abs. 1 BGB berechtigt nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 39 SGB VIII.","2006-09-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=74",false]