[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1742":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205781,"§ 1742","1742","Annahme nur als gemeinschaftliches Kind","Annahme Minderjähriger","Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Annahme als Kind - Annahme Minderjähriger - § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind\n\nEin angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 4","Abschnitt 2","Untertitel 1","Titel 7",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1741","Zulässigkeit der Annahme","1741",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1717","Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland","1717",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1716","Wirkungen der Beistandschaft","1716",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1743","Mindestalter","1743",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1744","Probezeit","1744",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1745","Verbot der Annahme","1745",[52],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BVerfG, Urt. v. 19.02.2013 – 1 BvL 1\u002F11, 1 BvR 3247\u002F09","ECLI:DE:BVerfG:2013:ls20130219.1bvl000111","1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher\n      Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners\n      durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.\n2. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen\n      Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).\nEine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht,\n      ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in\n      sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.\n3. Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft,\n      bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.\nBei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen,\n      die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.\n4. Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen\n      Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines\n      adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners\n      (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht\n      auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).","2013-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE402211301.zip","rechtsprechung",false]