[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-176":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204051,"§ 176","176","Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde","Vertretung und Vollmacht","(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.\n(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.\n(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.","BGB - Allgemeiner Teil - Rechtsgeschäfte - Vertretung und Vollmacht - § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde\n\n(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.\n(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.\n(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 3","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 175","Rückgabe der Vollmachtsurkunde","175",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 174","Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten","174",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 173","Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis","173",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 177","Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht","177",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 178","Widerrufsrecht des anderen Teils","178",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 179","Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht","179",[],false]