[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1761":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205800,"§ 1761","1761","Aufhebungshindernisse","Annahme Minderjähriger","(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.\n(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Annahme als Kind - Annahme Minderjähriger - § 1761 Aufhebungshindernisse\n\n(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.\n(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 4","Abschnitt 2","Untertitel 1","Titel 7",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1760","Aufhebung wegen fehlender Erklärungen","1760",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1759","Aufhebung des Annahmeverhältnisses","1759",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1758","Offenbarungs- und Ausforschungsverbot","1758",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1762","Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form","1762",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1763","Aufhebung von Amts wegen","1763",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1764","Wirkung der Aufhebung","1764",[],false]