[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1763":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205802,"§ 1763","1763","Aufhebung von Amts wegen","Annahme Minderjähriger","(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.\n(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.\n(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden, a)wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder\nb)wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.","BGB - Familienrecht - Verwandtschaft - Annahme als Kind - Annahme Minderjähriger - § 1763 Aufhebung von Amts wegen\n\n(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.\n(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.\n(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden, a)wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder\nb)wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 4","Abschnitt 2","Untertitel 1","Titel 7",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1762","Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form","1762",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1761","Aufhebungshindernisse","1761",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1760","Aufhebung wegen fehlender Erklärungen","1760",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1764","Wirkung der Aufhebung","1764",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1765","Name des Kindes nach der Aufhebung","1765",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1766","Ehe zwischen Annehmendem und Kind","1766",[52,59],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 08.06.2015 – 1 BvR 1227\u002F14","ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150608.1bvr122714",null,"2015-06-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE409451501.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":55,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 12.03.2014 – XII ZB 504\u002F12","Das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis ist nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auch bei schwersten Verfehlungen eines Beteiligten (hier: sexueller Missbrauch der Adoptivtochter durch den Adoptivvater) nicht mehr aufhebbar.","2014-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303142014.zip",false]