[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1776":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":65},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205816,"§ 1776","1776","Zusätzlicher Pfleger","Allgemeine Vorschriften","(1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.\n(2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben, 1.wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,\n2.auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder\n3.auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.\nDie Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt.\n(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.","BGB - Familienrecht - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft - Vormundschaft - Begründung der Vormundschaft - Bestellte Vormundschaft - Allgemeine Vorschriften - § 1776 Zusätzlicher Pfleger\n\n(1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.\n(2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben, 1.wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,\n2.auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder\n3.auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.\nDie Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt.\n(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 1","Kapitel 1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1775","Mehrere Vormünder","1775",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1774","Vormund","1774",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1773","Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds","1773",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1777","Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger","1777",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1778","Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht","1778",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1779","Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds","1779",[53,60],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.08.2014 – 1 BvR 1409\u002F14","ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140830.1bvr140914",null,"2014-08-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE406791401.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":56,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 26.06.2013 – XII ZB 31\u002F13","1. Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011, XII ZB 241\u002F09, FamRZ 2011, 552).\n2. Die Großeltern sind jedoch befugt, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen, so dass dieser ihr entweder abzuhelfen oder die Erinnerung dem Richter vorzulegen hat.","2013-06-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303452013.zip",false]