[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1785":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205825,"§ 1785","1785","Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen","Auswahl des Vormunds","(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.\n(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.\n(3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.","BGB - Familienrecht - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft - Vormundschaft - Begründung der Vormundschaft - Bestellte Vormundschaft - Auswahl des Vormunds - § 1785 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen\n\n(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.\n(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.\n(3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 1","Kapitel 1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1784","Ausschlussgründe","1784",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1783","Übergehen der benannten Person","1783",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1782","Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern","1782",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1786","Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils","1786",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1787","Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt","1787",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1788","Rechte des Mündels","1788",[],false]