[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1786":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205826,"§ 1786","1786","Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils","Gesetzliche Amtsvormundschaft","Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.","BGB - Familienrecht - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft - Vormundschaft - Begründung der Vormundschaft - Gesetzliche Amtsvormundschaft - § 1786 Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils\n\nMit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 1","Kapitel 2",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1785","Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen","1785",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1784","Ausschlussgründe","1784",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1783","Übergehen der benannten Person","1783",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1787","Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt","1787",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1788","Rechte des Mündels","1788",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1789","Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels","1789",[],false]