[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-179":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204054,"§ 179","179","Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht","Vertretung und Vollmacht","(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.\n(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.\n(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.","BGB - Allgemeiner Teil - Rechtsgeschäfte - Vertretung und Vollmacht - § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht\n\n(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.\n(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.\n(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 3","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 178","Widerrufsrecht des anderen Teils","178",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 177","Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht","177",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 176","Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde","176",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 180","Einseitiges Rechtsgeschäft","180",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 181","Insichgeschäft","181",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 182","Zustimmung","182",[51,57,64,70,76,82,88,94,99,103],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.12.2024 – 3 A 497\u002F24",null,"2024-12-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7426","sachsen_rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":63},"BGH, Urt. v. 13.01.2022 – III ZR 210\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:130122UIIIZR210.20.0","Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - II ZR 256\u002F11, NJW 2012, 2871).","2022-01-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300412022.zip","rechtsprechung",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":63},"BAG, Beschl. v. 18.11.2020 – 7 ABR 37\u002F19","ECLI:DE:BAG:2020:181120.B.7ABR37.19.0","1. Hat ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen gegenüber dem Betriebsrat in einem Zivilprozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zahlungstitel wegen seiner Honorarforderung erstritten und zur Durchsetzung des Zahlungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt, kann sich der Arbeitgeber als Drittschuldner gegenüber dem Beratungsunternehmen darauf berufen, der Betriebsrat habe die durch die Einschaltung des Beratungsunternehmens entstandenen Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Die Entscheidung in dem Zivilprozess entfaltet insoweit für den an diesem Prozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgeber keine präjudizielle Bindungswirkung.\n2. Für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Honorarkosten eines Beratungsunternehmens aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird.","2020-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600061601.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":63},"BFH, Urt. v. 15.10.2019 – V R 29\u002F19 (V R 44\u002F16), V R 29\u002F19, V R 44\u002F16","ECLI:DE:BFH:2019:U.151019.VR29.19.0","1. Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als \"Trockenbauarbeiten\" kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht.\n2. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Werklieferung oder Werkleistung in dem Monat der Rechnungsausstellung erbracht (\"bewirkt\") wurde (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 01.03.2018 - V R 18\u002F17, BFHE 261,187, HFR 2018, 987).","2019-10-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201910277.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":63},"BGH, Versäumnisurteil v. 18.05.2017 – VII ZR 122\u002F14","ECLI:DE:BGH:2017:180517UVIIZR122.14.0","1. Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (Anschluss an BGH, Urteile vom 14. Mai 2012, II ZR 130\u002F10, BauR 2012, 1644 = NZBau 2012, 567; vom 24. Januar 2002, III ZR 63\u002F01, BGHReport 2002, 397; vom 17. Juni 1992, I ZR 107\u002F90, BGHZ 119, 20 und vom 9. Oktober 1991, VIII ZR 88\u002F90, BGHZ 115, 286).\n2. Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.","2017-05-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE318032017.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":63},"BSG, Urt. v. 14.12.2016 – B 13 R 9\u002F16 R","ECLI:DE:BSG:2016:141216UB13R916R0","Ein gerichtlich bestellter Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betreuten über die zu Unrecht gezahlte Rente zugunsten Dritter verfügt, kann vom Rentenversicherungsträger nicht auf Erstattung in Anspruch genommen werden.","2016-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE173721506.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":63},"BFH, Urt. v. 10.08.2016 – V R 4\u002F16","ECLI:DE:BFH:2016:U.100816.VR4.16.0","Wer als Unternehmer auf eigene Rechnung Telefonkarten erwirbt und diese an seine Kunden veräußert, kann auch dann selbst eine Telekommunikationsleistung ausführen, wenn er nach seinen AGB lediglich als Vermittler auftreten will  .","2016-08-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610231.zip",{"title":95,"ecli":53,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":63},"BFH, Urt. v. 25.04.2013 – V R 28\u002F11","1. Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt .\n2. Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen .","2013-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201310143.zip",{"title":100,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":101,"source_url":102,"source_type":63},"BGH, Beschl. v. 05.02.2013 – VIII ZR 276\u002F12","2013-02-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE130004865.zip",{"title":104,"ecli":53,"leitsatz":105,"date":106,"source_url":107,"source_type":63},"BGH, Urt. v. 25.10.2012 – III ZR 266\u002F11","1. Ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung gemäß § 111 Satz 2 BetrVG mit einem Beratungsunternehmen schließt, ist wirksam, soweit die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat. Die Grenzen des dem Betriebsrat bei der ex ante-Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehenden Spielraums sind im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen.\n2. Der Betriebsrat kann sich im Rahmen eines solchen Vertrags zur Zahlung eines Entgelts verpflichten.\n3. Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats mit einem Beratungsunternehmen eine Beratung vereinbaren, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats gemäß § 111 BetrVG nicht erforderlich ist, können gegenüber dem Beratungsunternehmen - vorbehaltlich der Bestimmungen in § 179 Abs. 2 und 3 BGB - entsprechend § 179 BGB haften, soweit ein Vertrag zwischen dem Beratungsunternehmen und dem Betriebsrat nicht wirksam zustande gekommen ist.","2012-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306192012.zip",false]