[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1795":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205835,"§ 1795","1795","Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten","Personensorge","(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.\n(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts 1.zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,\n2.zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, und\n3.zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.\n(3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.\n(4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.","BGB - Familienrecht - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft - Vormundschaft - Führung der Vormundschaft - Personensorge - § 1795 Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten\n\n(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.\n(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts 1.zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,\n2.zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, und\n3.zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.\n(3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.\n(4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 3","Untertitel 2","Titel 1","Kapitel 2",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1794","Haftung des Vormunds","1794",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1793","Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten","1793",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1792","Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger","1792",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1796","Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson","1796",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1797","Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson","1797",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1798","Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge","1798",[53,60,66,72,78,84,90,96,101,105],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 28.04.2022 – V ZB 4\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:280422BVZB4.21.0","1. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück durch einen Minderjährigen führt gemäß § 566 BGB zu dessen Eintritt in den Mietvertrag auf Vermieterseite und ist deshalb für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44\u002F04, BGHZ 162, 137).\n2. Dies gilt auch, wenn der Veräußerer den Miteigentumsanteil zuvor von dem Alleineigentümer des Grundstücks erworben hat, denn bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück durch den bisherigen Alleineigentümer tritt der Erwerber gemäß § 566 BGB ebenfalls neben diesem in den Vertrag auf Vermieterseite ein.","2022-04-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304102022.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 24.03.2021 – XII ZB 364\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:240321BXIIZB364.19.0","1. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 510\u002F10, BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 und vom 2. November 2016 - XII ZB 583\u002F15, FamRZ 2017, 123). Ist die Mutter hingegen mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53\u002F71, FamRZ 1972, 498).\n2. Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist unbegründet, wenn zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389\u002F16, FamRZ 2018, 275 und Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164\u002F04, BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).","2021-03-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307802021.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":59},"BFH, Urt. v. 16.09.2020 – II R 33\u002F19","ECLI:DE:BFH:2020:U.160920.IIR33.19.0","1. NV: Die grunderwerbsteuerrechtlichen Grundsätze über die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften finden im Schenkungsteuerrecht keine Anwendung.\n2. NV: Wer lediglich über einen Eigentumsverschaffungsanspruch verfügt, aber nicht Eigentümer ist, kann das Eigentum nicht im Wege der Schenkung übertragen.","2020-09-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202150003.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 03.04.2019 – XII ZB 359\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:030419BXIIZB359.17.0","1. Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592\u002F12, FamRZ 2014, 640).\n2. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - XII ZB 12\u002F11, BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46\u002F18, FamRZ 2018, 1512).","2019-04-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304232019.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 07.09.2017 – IX ZR 224\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:070917UIXZR224.16.0","1. Die Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder zum Zweck der Befriedigung seiner Gläubiger stellt auch dann keine unentgeltliche Leistung dar, wenn die Treuhandvereinbarung wegen eines Vertretungsmangels unwirksam ist.\n2. Ein Bereicherungsanspruch ist auch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame Treuhandvereinbarung gegeben, weil der Leistungsempfänger nicht darauf vertrauen kann, die Mittel behalten zu dürfen.\n3. Einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person ist die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners durch ihren gesetzlichen Vertreter nicht anzulasten, wenn dieser seine unbeschränkte Vertretungsmacht aus wirtschaftlichem Eigennutz ohne Rücksicht auf die Vermögensinteressen des Kindes ausübt.","2017-09-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE318732017.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 02.11.2016 – XII ZB 583\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:021116BXIIZB583.15.0","1. Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 510\u002F10, BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859).\n2. Für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zur Anfechtung der Vaterschaft ist in diesem Fall auf die Kenntnis der Mutter als alleiniger gesetzlicher Vertreterin abzustellen.","2016-11-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314662016.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":59},"BFH, Urt. v. 12.05.2016 – IV R 27\u002F13",null,"NV: Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem minderjährigen Familienangehörigen bedarf der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, wenn der Gesellschaftsvertrag zu Lasten des Minderjährigen ein Wettbewerbsverbot und eine Vertragsstrafe enthält .","2016-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650342.zip",{"title":97,"ecli":92,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 04.06.2014 – XII ZB 625\u002F13","Ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft.","2014-06-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE316232014.zip",{"title":102,"ecli":92,"leitsatz":92,"date":103,"source_url":104,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 29.05.2013 – XII ZB 124\u002F12","2013-05-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE130010259.zip",{"title":106,"ecli":92,"leitsatz":92,"date":107,"source_url":108,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – XII ZB 241\u002F12","2012-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE130001178.zip",false]