[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1799":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205839,"§ 1799","1799","Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte","Vermögenssorge","(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.\n(2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn 1.der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat oder\n2.das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.","BGB - Familienrecht - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft - Vormundschaft - Führung der Vormundschaft - Vermögenssorge - § 1799 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte\n\n(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.\n(2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn 1.der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat oder\n2.das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 3","Untertitel 2","Titel 1","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1798","Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge","1798",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1797","Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson","1797",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1796","Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson","1796",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1800","Erteilung der Genehmigung","1800",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1801","Befreite Vormundschaft","1801",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1802","Allgemeine Vorschriften","1802",[],false]