[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1820":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":101},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205860,"§ 1820","1820","Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung","Betreuerbestellung","(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.\n(2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst: 1.die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,\n2.die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4,\n3.die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4.\n(3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil 1.der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und\n2.aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.\n(4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn 1.die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder\n2.der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert.\nLiegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.\n(5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.","BGB - Familienrecht - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft - Rechtliche Betreuung - Betreuerbestellung - § 1820 Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung\n\n(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.\n(2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst: 1.die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,\n2.die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4,\n3.die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4.\n(3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil 1.der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und\n2.aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.\n(4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn 1.die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder\n2.der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert.\nLiegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.\n(5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 4","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1819","Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen","1819",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1818","Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde","1818",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1817","Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer","1817",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1821","Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten","1821",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1822","Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen","1822",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1823","Vertretungsmacht des Betreuers","1823",[52,59,65,71,77,83,89,95],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – XII ZB 218\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:220426BXIIZB218.25.0","Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178\u002F24, FamRZ 2025, 968).","2026-04-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303572026.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – XII ZB 441\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:280126BXIIZB441.25.0",null,"2026-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703052026.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 05.11.2025 – XII ZB 105\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:051125BXIIZB105.25.0","Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 - XII ZB 135\u002F21, FamRZ 2021, 1738).","2025-11-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE728632025.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 26.03.2025 – XII ZB 178\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:260325BXIIZB178.24.0","1. Ein die (Kontroll-)Betreuung aufhebender Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weshalb das Betreuungsgericht nicht gehindert ist, in eine erneute Prüfung der Erforderlichkeit einer (Kontroll-)Betreuung einzutreten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471\u002F17, FamRZ 2018, 1607 und vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 426\u002F17, FamRZ 2018, 368).\n2. Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in  nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen könnten, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom  12. Oktober 2022 - XII ZB 273\u002F22, FamRZ 2023, 157  und vom 26. Juli 2017 - XII ZB 143\u002F17, FamRZ 2017, 1714).","2025-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE709122025.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 31.07.2024 – XII ZB 75\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:310724BXIIZB75.24.0","Die Suspendierung einer Vorsorgevollmacht setzt die Prognose voraus, dass der Bevollmächtigte trotz angeordneter (Kontroll-)Betreuung nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handeln und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährden wird, insbesondere weil zu erwarten ist, dass der Bevollmächtigte den Weisungen des (Kontroll-)Betreuers nicht folgt.","2024-07-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704622024.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 08.05.2024 – XII ZB 577\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:080524BXIIZB577.23.0","1. Sind in einer Vorsorgevollmacht mehrere einzelvertretungsberechtigte Bevollmächtigte bestellt und erweist sich (nur) einer von ihnen als ungeeignet, kommt die Einrichtung einer Vollbetreuung in den von der Vorsorgevollmacht umfassten Aufgabenbereichen regelmäßig nicht in Betracht, wenn und soweit für die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen noch ein geeigneter Bevollmächtigter mit Einzelvertretungsbefugnis zur Verfügung steht.\n2. Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann sich auch auf einen von mehreren Vorsorgebevollmächtigten beziehen.","2024-05-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300922024.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 13.12.2023 – XII ZB 334\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:131223BXIIZB334.22.0","1. Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. November 2022 - XII ZB 212\u002F22, FamRZ 2023, 308).\n2. Lässt sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden, ist eine Vollbetreuung einzurichten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301\u002F13, FamRZ 2014, 738 und vom 13. April 2011 - XII ZB 584\u002F10, FamRZ 2011, 964).","2023-12-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310182024.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 29.03.2023 – XII ZB 515\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:290323BXIIZB515.22.0","1. Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen.\n2. Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 344\u002F20, FamRZ 2021, 224).\n3. Sind behebbare Mängel bei der Ausübung einer Vorsorgevollmacht festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368\u002F19, FamRZ 2020, 629).\n4. Besteht die dringende Gefahr, dass ein Bevollmächtigter durch fehlende Bereitschaft zum Konsens mit anderen Bevollmächtigten nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht gemäß § 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB anordnen, dass er die ihm erteilte Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten nicht ausüben darf.","2023-03-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315432023.zip",false]