[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1825":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205865,"§ 1825","1825","Einwilligungsvorbehalt","Allgemeine Vorschriften","(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.\n(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken 1.auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,\n2.auf Verfügungen von Todes wegen,\n3.auf die Anfechtung eines Erbvertrags,\n4.auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und\n5.auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.\n(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.\n(4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.","BGB - Familienrecht - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft - Rechtliche Betreuung - Führung der Betreuung - Allgemeine Vorschriften - § 1825 Einwilligungsvorbehalt\n\n(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.\n(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken 1.auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,\n2.auf Verfügungen von Todes wegen,\n3.auf die Anfechtung eines Erbvertrags,\n4.auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und\n5.auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.\n(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.\n(4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 3","Untertitel 2","Titel 3","Kapitel 1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1824","Ausschluss der Vertretungsmacht","1824",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1823","Vertretungsmacht des Betreuers","1823",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1822","Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen","1822",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1826","Haftung des Betreuers","1826",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1827","Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten","1827",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1828","Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens","1828",[53,60,65,71,76,81,86,91,97,103],{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – XII ZB 350\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:101225BXIIZB350.25.0",null,"2025-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700262026.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":56,"date":63,"source_url":64,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – XII ZB 193\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:011025BXIIZB193.25.0","2025-10-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE725712025.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":59},"BFH, Beschl. v. 27.03.2025 – X B 112, 117\u002F24, X B 112\u002F24, X B 117\u002F24","ECLI:DE:BFH:2025:B.270325.XB112.24.0","1. NV: Auch ein Beteiligter, für den eine Betreuung angeordnet ist, kann prozessfähig sein, sofern für den Aufgabenbereich der Prozessführung kein Einwilligungsvorbehalt besteht.\n2. NV: Der Aufgabenbereich \"steuerrechtliche Angelegenheiten\" kann auch Teil anderer Aufgabenbereiche sein, zum Beispiel bei Anordnung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche \"Vermögenssorge\" oder \"Behördenangelegenheiten\".\n3. NV: Soweit eine gerichtliche Zustellung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, muss das Gericht dem Betreuer auch dann eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitteilen, wenn der Betreute selbst prozessfähig ist (§ 170a der Zivilprozessordnung).\n                         Verletzt das Gericht diese Pflicht, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.","2025-03-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520085.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":56,"date":74,"source_url":75,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 11.12.2024 – XII ZB 251\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:111224BXIIZB251.24.0","2024-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703242025.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":56,"date":79,"source_url":80,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 14.08.2024 – XII ZB 46\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:140824BXIIZB46.24.0","2024-08-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706982024.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":56,"date":84,"source_url":85,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 07.08.2024 – XII ZB 133\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB133.24.0","2024-08-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702942025.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":56,"date":89,"source_url":90,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 13.03.2024 – XII ZB 439\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:130324BXIIZB439.23.0","2024-03-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE663032024.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – XII ZB 514\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:201223BXIIZB514.21.0","Wird der Betroffene in einem Betreuungsverfahren durch die vollbesetzte Beschwerdekammer angehört und wirken infolge eines anschließenden Richterwechsels nur noch zwei der an der Anhörung beteiligt gewesenen Richter an der Beschwerdeentscheidung mit, kann die Anhörung weiterhin in ihrem objektiven Ertrag verwertet werden.","2023-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300132024.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 01.03.2023 – XII ZB 294\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:010323BXIIZB294.22.0","Hat sich der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50\u002F22, FamRZ 2022, 1224).","2023-03-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304012023.zip",{"title":104,"ecli":105,"leitsatz":106,"date":107,"source_url":108,"source_type":59},"BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – XII ZB 106\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZB106.21.0","Ist zum effektiven Schutz des Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich, ist eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichend.","2023-01-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315202023.zip",false]