[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1859":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205899,"§ 1859","1859","Gesetzliche Befreiungen","Befreiungen","(1) Befreite Betreuer sind entbunden 1.von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,\n2.von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und\n3.von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.\nSie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.\n(2) Befreite Betreuer sind 1.Verwandte in gerader Linie,\n2.Geschwister,\n3.Ehegatten,\n4.der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,\n5.die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.\nDas Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.\n(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.","BGB - Familienrecht - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft - Rechtliche Betreuung - Führung der Betreuung - Vermögensangelegenheiten - Befreiungen - § 1859 Gesetzliche Befreiungen\n\n(1) Befreite Betreuer sind entbunden 1.von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,\n2.von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und\n3.von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.\nSie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.\n(2) Befreite Betreuer sind 1.Verwandte in gerader Linie,\n2.Geschwister,\n3.Ehegatten,\n4.der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,\n5.die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.\nDas Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.\n(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 3","Untertitel 2","Titel 3","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1858","Einseitiges Rechtsgeschäft","1858",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1857","Widerrufsrecht des Vertragspartners","1857",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1856","Nachträgliche Genehmigung","1856",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1860","Befreiungen auf Anordnung des Gerichts","1860",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1861","Beratung; Verpflichtung des Betreuers","1861",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1862","Aufsicht durch das Betreuungsgericht","1862",[],false]