[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1871":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":65},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205911,"§ 1871","1871","Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt","Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt","(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.\n(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.\n(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.\n(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.","BGB - Familienrecht - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft - Rechtliche Betreuung - Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt - § 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt\n\n(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.\n(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.\n(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.\n(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 4","Abschnitt 3","Untertitel 4","Titel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1870","Ende der Betreuung","1870",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1869","Bestellung eines neuen Betreuers","1869",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1868","Entlassung des Betreuers","1868",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1872","Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht","1872",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1873","Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung","1873",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1874","Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung","1874",[52,59],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 05.02.2025 – XII ZB 431\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:050225BXIIZB431.24.0","1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung ergehen soll. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann daher in einem solchen Fall nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht nicht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen einsteigt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208\u002F19, FamRZ 2020, 191).\n2. Da die Bestellung eines Verfahrenspflegers entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich ist, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung erfolgen soll, hat das Gericht in einem solchen Fall seine Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, entsprechend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu begründen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208\u002F19, FamRZ 2020, 191).","2025-02-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706632025.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – XII ZB 296\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:181224BXIIZB296.23.0",null,"2024-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703252025.zip",false]