[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1944":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":91},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205951,"§ 1944","1944","Ausschlagungsfrist","Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts","(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.\n(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.\n(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts - § 1944 Ausschlagungsfrist\n\n(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.\n(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.\n(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 2","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1943","Annahme und Ausschlagung der Erbschaft","1943",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1942","Anfall und Ausschlagung der Erbschaft","1942",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1941","Erbvertrag","1941",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1945","Form der Ausschlagung","1945",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1946","Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung","1946",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1947","Bedingung und Zeitbestimmung","1947",[51,58,64,71,77,82,87],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 04.09.2024 – IV ZB 37\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:040924BIVZB37.23.0","Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. kommt für den Fall, dass ein als gewillkürter Erbe berufener Elternteil für sich im eigenen Namen und als vertretungsberechtigter Elternteil für das als Ersatzerbe eingesetzte Kind die gewillkürte Erbschaft bei werthaltigem Nachlass ausschlägt, um die gesetzliche Erbfolge zu ermöglichen und das gesetzliche Erbe für sich anzunehmen (sog. lenkende Ausschlagung), nicht in Betracht.","2024-09-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704492024.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.02.2023 – V ZB 22\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:220223BVZB22.21.0",null,"2023-02-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE623882023.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":70},"C-617\u002F20 – Verfahren auf Betreiben von T.N. und N.N","ECLI:EU:C:2022:426","Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbrechtliche Maßnahmen – Verordnung (EU) Nr. 650\u002F2012 – Art. 13 und 28 – Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft – Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gerichts hat – Vor dem Gericht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben abgegebene Erklärung","2022-06-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62020CJ0617","eurlex_caselaw",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 16.01.2019 – IV ZB 20\u002F18, IV ZB 21\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:160119BIVZB20.18.0","Ein Auslandsaufenthalt im Sinne des § 1944 Abs. 3 BGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich einer der beiden gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland zurückkehrt.","2019-01-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312162019.zip",{"title":78,"ecli":61,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 20.01.2016 – II R 34\u002F14","Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vom FA als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.","2016-01-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610082.zip",{"title":83,"ecli":61,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 12.01.2011 – IV ZR 230\u002F09","1. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse kommt auch bei wechselbezüglichen Verfügungen im Sinn von §§ 2270, 2271 BGB nicht in Betracht .\n2. Hat bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte das ihm Zugewendete ausgeschlagen und eine neue abweichende Verfügung von Todes wegen getroffen und hat dies nach § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten zur Folge, bleibt es bei der Unwirksamkeit selbst wenn der überlebende Ehegatte seine Verfügung erneut ändert .","2011-01-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310122011.zip",{"title":88,"ecli":61,"leitsatz":61,"date":89,"source_url":90,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 14.04.2010 – 8 B 88\u002F09","2010-04-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016643.zip",false]