[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1948":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205955,"§ 1948","1948","Mehrere Berufungsgründe","Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts","(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.\n(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts - § 1948 Mehrere Berufungsgründe\n\n(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.\n(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 2","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1947","Bedingung und Zeitbestimmung","1947",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1946","Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung","1946",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1945","Form der Ausschlagung","1945",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1949","Irrtum über den Berufungsgrund","1949",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1950","Teilannahme; Teilausschlagung","1950",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1951","Mehrere Erbteile","1951",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 04.09.2024 – IV ZB 37\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:040924BIVZB37.23.0","Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. kommt für den Fall, dass ein als gewillkürter Erbe berufener Elternteil für sich im eigenen Namen und als vertretungsberechtigter Elternteil für das als Ersatzerbe eingesetzte Kind die gewillkürte Erbschaft bei werthaltigem Nachlass ausschlägt, um die gesetzliche Erbfolge zu ermöglichen und das gesetzliche Erbe für sich anzunehmen (sog. lenkende Ausschlagung), nicht in Betracht.","2024-09-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704492024.zip","rechtsprechung",false]