[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1959":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205966,"§ 1959","1959","Geschäftsführung vor der Ausschlagung","Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts","(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.\n(2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.\n(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts - § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung\n\n(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.\n(2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.\n(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 2","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1958","Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben","1958",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1957","Wirkung der Anfechtung","1957",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1956","Anfechtung der Fristversäumung","1956",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1960","Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger","1960",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1961","Nachlasspflegschaft auf Antrag","1961",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1962","Zuständigkeit des Nachlassgerichts","1962",[],false]