[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1966":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205973,"§ 1966","1966","Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung","Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts","Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts - § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung\n\nVon dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 2","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1965","Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte","1965",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1964","Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung","1964",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1963","Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben","1963",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1967","Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten","1967",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1968","Beerdigungskosten","1968",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1969","Dreißigster","1969",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 15.01.2026 – IV R 25\u002F23","ECLI:DE:BFH:2026:U.150126.IVR25.23.0","1. NV: Im Falle einer Rechtsnachfolge ist der Gesamtrechtsnachfolger beizuladen, wenn in der Person des Rechtsvorgängers die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung vorgelegen haben. Als beizuladender Gesamtrechtsnachfolger kommt auch der Fiskalerbe in Betracht.\n2. NV: Eine entgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils kann auch vorliegen, wenn die vereinbarte Gegenleistung in der Übernahme einer Verbindlichkeit des Übertragenden durch den Übernehmer besteht.\n3. NV: Allein der Umstand, dass ein Zahlungsvorgang auf einem für den Kommanditisten geführten (aktivischen) Fremdkapitalkonto erfasst wird, kann nicht begründen, dass tatsächlich eine entsprechende Forderung besteht. Einer entsprechenden Buchung kommt nur indizielle Bedeutung zu. Sie kann eine (fehlende) schuldrechtliche Abrede der Beteiligten nicht ersetzen.\n4. NV: Zahlungen der Gesellschaft an einen Kommanditisten, die zwar mit Zustimmung aller Gesellschafter, aber ohne betriebliche Veranlassung erfolgen, können steuerbilanziell nicht zum Ausweis eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Kommanditisten führen. Es handelt sich um Entnahmen, die grundsätzlich allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen sind.","2026-01-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650068.zip","rechtsprechung",false]