[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1977":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205984,"§ 1977","1977","Wirkung auf eine Aufrechnung","Beschränkung der Haftung des Erben","(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - Beschränkung der Haftung des Erben - § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung\n\n(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 3","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1976","Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse","1976",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1975","Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz","1975",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1974","Verschweigungseinrede","1974",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1978","Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz","1978",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1979","Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten","1979",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1980","Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens","1980",[52],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.04.2024 – 1 BvR 1031\u002F20","ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240410.1bvr103120",null,"2024-04-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE000552442.zip","rechtsprechung",false]