[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1981":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205988,"§ 1981","1981","Anordnung der Nachlassverwaltung","Beschränkung der Haftung des Erben","(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.\n(2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.\n(3) (weggefallen)","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - Beschränkung der Haftung des Erben - § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung\n\n(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.\n(2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.\n(3) (weggefallen)",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 3","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1980","Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens","1980",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1979","Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten","1979",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1978","Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz","1978",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1982","Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse","1982",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1983","Bekanntmachung","1983",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1984","Wirkung der Anordnung","1984",[52],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 05.07.2017 – IV ZB 6\u002F17","ECLI:DE:BGH:2017:050717BIVZB6.17.0","Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.","2017-07-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301752017.zip","rechtsprechung",false]