[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2005":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206012,"§ 2005","2005","Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars","Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben","(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.\n(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben - § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars\n\n(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.\n(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 4","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2004","Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar","2004",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2003","Amtliche Aufnahme des Inventars","2003",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 2002","Aufnahme des Inventars durch den Erben","2002",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 2006","Eidesstattliche Versicherung","2006",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 2007","Haftung bei mehreren Erbteilen","2007",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 2008","Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft","2008",[],false]