[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2008":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206015,"§ 2008","2008","Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft","Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben","(1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben - § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft\n\n(1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 4","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2007","Haftung bei mehreren Erbteilen","2007",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2006","Eidesstattliche Versicherung","2006",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 2005","Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars","2005",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 2009","Wirkung der Inventarerrichtung","2009",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 2010","Einsicht des Inventars","2010",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 2011","Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben","2011",[],false]