[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2015":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206022,"§ 2015","2015","Einrede des Aufgebotsverfahrens","Aufschiebende Einreden","(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.\n(2) (weggefallen)\n(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - Aufschiebende Einreden - § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens\n\n(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.\n(2) (weggefallen)\n(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 5","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2014","Dreimonatseinrede","2014",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2013","Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben","2013",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 2012","Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter","2012",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 2016","Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung","2016",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 2017","Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft","2017",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 2018","Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers","2018",[],false]