[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2019":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206026,"§ 2019","2019","Unmittelbare Ersetzung","Erbschaftsanspruch","(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.\n(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Erbschaftsanspruch - § 2019 Unmittelbare Ersetzung\n\n(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.\n(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 5","Abschnitt 2","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2018","Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers","2018",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 2017","Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft","2017",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2016","Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung","2016",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 2020","Nutzungen und Früchte","2020",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 2021","Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen","2021",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 2022","Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen","2022",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 19.12.2024 – IX ZR 119\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:191224UIXZR119.23.0","1. Ein Ersatzgegenstand, den der Alleinerbe bei einer zwischen Annahme der Erbschaft und Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Gegenstands erwirbt, tritt nicht im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Nachlassgegenstands.\n2. Ein aus der Veräußerung eines Nachlassgegenstands erlangter Erlös ist dem Nachlass und damit der Nachlassinsolvenzmasse jedenfalls dann zuzurechnen, wenn der Alleinerbe den Erlös dergestalt strikt von seinem Eigenvermögen trennt, dass dieser damit einem Sondervermögen gleichsteht, und das Rechtsgeschäft nach den objektiven Umständen erkennbar der Verwaltung des Nachlasses dient.","2024-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702012025.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 25.05.2016 – III ZR 99\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:250516BIIIZR99.15.0",null,"2016-05-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160009764.zip",false]