[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2038":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206045,"§ 2038","2038","Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses","Rechtsverhältnis der Erben untereinander","(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.\n(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Mehrheit von Erben - Rechtsverhältnis der Erben untereinander - § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses\n\n(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.\n(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 1","Titel 4",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2037","Weiterveräußerung des Erbteils","2037",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2036","Haftung des Erbteilkäufers","2036",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 2035","Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer","2035",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 2039","Nachlassforderungen","2039",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 2040","Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung","2040",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 2041","Unmittelbare Ersetzung","2041",[52,59,65,71,76,81,87,93,97,102],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BVerwG, Urt. v. 20.06.2024 – 11 A 3\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:200624U11A3.23.0","Maßgeblich für den gesetzlichen Schutz eines Biotops nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist sein tatsächliches Vorhandensein.  Enthält das amtliche Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope (vgl. § 30 Abs. 7 BNatSchG) keine Informationen zu einer bestimmten Fläche, kann daraus nicht stets und von vornherein geschlossen werden, dass sie nicht die Merkmale eines gesetzlichen Biotops erfüllt.","2024-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400728.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 05.06.2024 – IV ZR 261\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:050624BIVZR261.22.0",null,"2024-06-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE619622024.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 07.10.2020 – IV ZR 69\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:071020UIVZR69.20.0","Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB Anwendung.","2020-10-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302332020.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":62,"date":74,"source_url":75,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – IV ZR 33\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:081019BIVZR33.19.0","2019-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE607432019.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":62,"date":79,"source_url":80,"source_type":58},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 28.05.2019 – 1 BvR 2833\u002F16","ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190528.1bvr283316","2019-05-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE431311901.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 09.05.2017 – IX R 45\u002F15","ECLI:DE:BFH:2017:U.090517.IXR45.15.0","1. NV: Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag zur Begleichung des (anteiligen) Kaufpreises einer zur Vermietung bestimmten Immobilie wieder abgebucht, so ist  --unabhängig vom Saldo des Kontos-- schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag in Höhe des abgebuchten Betrages zur Finanzierung der Anschaffungskosten der maßgeblichen Immobilie tatsächlich verwendet worden ist. Dies gilt nicht nur im Falle der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages, sondern auch, wenn der abgebuchte Betrag niedriger als der gutgeschriebene Betrag ist (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 25. Januar 2001 IX R 27\u002F97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).\n2. NV: Vorab entstandene Aufwendungen für eine im Eigentum einer Erbengesamthandsgemeinschaft stehenden Wohnimmobilie können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn die Erbengemeinschaft die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Immobilienobjekts --nach Maßgabe der Bestimmungen in § 2038 BGB \"gemeinschaftlich\"-- erkennbar aufgenommen und insoweit ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen entfaltet hat.\n3. NV: Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die Anteile der übrigen Miterben (sowie gegebenenfalls weitere Miteigentumsanteile) hinzuzuerwerben und anschließend zu vermieten, kann im Einzelfall nur dann von einer Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn ihr nachweislich zudem eine konkrete Erwerbsabsicht zu Grunde liegt, deren Durchsetzung auch wirtschaftlich möglich erscheint.\n4. NV: Prozesskosten sind grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist; daran fehlt es im Allgemeinen bei Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten oder bei einem Rechtsstreit, der auf die Abwehr von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gerichtet ist.","2017-05-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201750151.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":58},"BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 – 7 C 11\u002F12","ECLI:DE:BVerwG:2015:190215U7C11.12.0","1. Die Rüge, die Behörde sei von Rechts wegen daran gehindert, eine zur Genehmigung gestellte Maßnahme - hier den Ausbau eines Hafens - einheitlich im Wege der Planfeststellung zuzulassen, unterliegt nicht der Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (juris: VwVfG NW 1999).\n2. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. bietet keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines trimodalen Umschlaghafens als Gesamtheit der erforderlichen gewässerseitigen und landseitigen Teilanlagen.","2015-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500184.zip",{"title":94,"ecli":62,"leitsatz":62,"date":95,"source_url":96,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 03.12.2014 – IV ZA 22\u002F14","2014-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140020562.zip",{"title":98,"ecli":62,"leitsatz":99,"date":100,"source_url":101,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 28.04.2014 – BLw 2\u002F13","Die Bundesrepublik Deutschland ist auch dann Vertragsteil im Sinne von § 4 Nr. 1 GrdstVG, wenn sie nicht Alleineigentümerin des verkauften Grundstücks ist, sondern zusammen mit anderen Eigentümern eine Erbengemeinschaft bildet. In diesem Fall ist die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks genehmigungsfrei.","2014-04-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300712014.zip",{"title":103,"ecli":62,"leitsatz":104,"date":105,"source_url":106,"source_type":58},"BGH, Versäumnisurteil v. 18.10.2013 – V ZR 281\u002F11","1. Verfügungsbefugter im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist nicht, wer selbst (Mit-) Berechtigter ist.\n2. Das Rechtsverhältnis der Mitberechtigten nach § 2 Abs. 1, 1a VermG untereinander bestimmt sich nicht nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes über das Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten, sondern nach dem Gemeinschaftsverhältnis der Mitberechtigten, bei Miterben also nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Erbengemeinschaft.","2013-10-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE316642013.zip",false]