[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2039":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206046,"§ 2039","2039","Nachlassforderungen","Rechtsverhältnis der Erben untereinander","Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Mehrheit von Erben - Rechtsverhältnis der Erben untereinander - § 2039 Nachlassforderungen\n\nGehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 1","Titel 4",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2038","Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses","2038",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2037","Weiterveräußerung des Erbteils","2037",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 2036","Haftung des Erbteilkäufers","2036",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 2040","Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung","2040",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 2041","Unmittelbare Ersetzung","2041",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 2042","Auseinandersetzung","2042",[52,59,65,70,76,82,87,93,98,104],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 20.03.2025 – V ZB 63\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:200325BVZB63.23.0","1.    Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht).\n2.    Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen (Fortführung BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29\u002F66, NJW 1968, 2059, 2060).","2025-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE709782025.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – V ZR 178\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:130624BVZR178.23.0",null,"2024-06-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE609772024.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":62,"date":68,"source_url":69,"source_type":58},"BSG, Beschl. v. 16.01.2023 – B 9 V 14\u002F22 B","ECLI:DE:BSG:2023:160123BB9V1422B0","2023-01-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE144171712.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 04.11.2020 – VII ZB 69\u002F18","ECLI:DE:BGH:2020:041120BVIIZB69.18.0","1. Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.\n2. Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.","2020-11-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308702020.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":58},"BFH, Beschl. v. 12.04.2018 – X B 144, 145\u002F17, X B 144\u002F17, X B 145\u002F17","ECLI:DE:BFH:2018:B.120418.XB144.17.0","1. NV: Erhebt nur einer von mehreren Miterben eine Verpflichtungsklage, sind die anderen Miterben weder als notwendige Streitgenossen noch als notwendig Beizuladende am Verfahren zu beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 V R 98\u002F83, BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360; teilweise Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2006 X B 106\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 733).\n2. NV: Will ein Steuerpflichtiger sich dagegen wenden, dass das FA über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts noch nicht entschieden hat, ist dagegen nicht die Untätigkeitsklage, sondern der Untätigkeitseinspruch gegeben.\n3. NV: Eine Trennung von Verfahren begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn das FG sie willkürlich vornimmt oder der Beteiligte dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird. Dasselbe gilt für die unterbliebene Verbindung getrennter Verfahren.\n4. NV: Wendet ein FG § 102 FGO fehlerhaft an, handelt es sich dabei nicht um einen Verfahrensmangel, sondern um einen materiell-rechtlichen Fehler.\n5. NV: Gerichte dürfen Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern sind auf die Prüfung beschränkt, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.\n6. NV: Auch wenn ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten nur im Tatbestand erwähnt, sich in den Entscheidungsgründen aber nicht ausdrücklich mit ihm auseinandersetzt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht die Ausführungen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Ein Gericht hat umso weniger Anlass, ein --im Tatbestand erwähntes-- Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu würdigen, je fernliegender dieses Vorbringen ist.\n7. NV: Die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1988 geltende Rechtslage hinsichtlich der Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (Beschränkung auf punktuelle Verzinsungsregelungen unter Verzicht auf eine Vollverzinsung) beruhte auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Billigkeitsmaßnahmen, die auf die punktuelle Wirkung der damaligen Verzinsungsregelungen gestützt werden sollen, sind daher nicht möglich.","2018-04-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850118.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":62,"date":85,"source_url":86,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 17.02.2016 – 2 StR 328\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:170216U2STR328.15.0","2016-02-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160005606.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 27.01.2016 – XII ZR 33\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:270116UXIIZR33.15.0","1. Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf Klägerseite allein vom Dritten fortgeführt und behält der Beklagte seine prozessuale Stellung bei (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. Februar 2014, III ZB 99\u002F13, NJW 2014, 1886).\n2. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (Fortführung von BGH, 11. Dezember 1981, V ZR 247\u002F80, BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820; BGH Urteile vom 20. Juni 1984, IVa ZR 34\u002F83, NJW 1985, 1553 und vom 10. Oktober 1984, VIII ZR 152\u002F83, NJW 1985, 313 sowie Beschluss vom 11. Juli 2007, IV ZR 218\u002F06, FamRZ 2007, 1649).\n3. Die langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung des gemäß § 2113 BGB bestehenden Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Bereits aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen Leihvertrags über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft im Sinne des § 2138 Abs. 2 BGB vermindert wird.","2016-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300292016.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":62,"date":96,"source_url":97,"source_type":58},"BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 – 5 B 36\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:290715B5B36.14.0","2015-07-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500334.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":58},"BSG, Beschl. v. 25.02.2015 – B 3 P 15\u002F14 B","ECLI:DE:BSG:2015:250215BB3P1514B0","1. Ein Miterbe kann einen zum Nachlass gehörenden Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld ohne Mitwirkung der anderen Miterben für die Erbengemeinschaft einklagen. Zu dem Rechtsstreit sind die anderen Miterben auch nicht notwendig beizuladen.\n2. Der Streitwert bemisst sich nicht nach dem Erbteil des klagenden Miterben, sondern nach dem Gesamtwert der begehrten Leistung für die Erbengemeinschaft.","2015-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE152401527.zip",{"title":105,"ecli":62,"leitsatz":106,"date":107,"source_url":108,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 27.02.2014 – III ZB 99\u002F13","1. Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei.\n2. Dem aus § 2039 Satz 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen.","2014-02-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315442014.zip",false]