[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2050":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":70},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206057,"§ 2050","2050","Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben","Rechtsverhältnis der Erben untereinander","(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.\n(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.\n(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Mehrheit von Erben - Rechtsverhältnis der Erben untereinander - § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben\n\n(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.\n(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.\n(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 1","Titel 4",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2049","Übernahme eines Landguts","2049",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2048","Teilungsanordnungen des Erblassers","2048",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 2047","Verteilung des Überschusses","2047",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 2051","Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings","2051",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 2052","Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben","2052",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 2053","Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling","2053",[52,59,65],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Versäumnisurteil v. 30.11.2022 – IV ZR 60\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:301122UIVZR60.22.0","Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu.","2022-11-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304742022.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 13.09.2017 – IV ZB 21\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZB21.16.0",null,"2017-09-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE634382017.zip",{"title":66,"ecli":62,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 27.01.2010 – IV ZR 91\u002F09","1. Erfolgt eine Zuwendung \"im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich\", ist für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gemäß § 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte .\n2. Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers ist, ob mit seiner Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung festgelegt (Anrechnung) oder aber nur klargestellt werden sollte, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung) .\n3. Genügen Erben im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - soweit ihnen möglich - konkret zum Wert der Zuwendung vorzutragen, obliegt es dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der ihn treffenden Auskunftspflichten diesem Vorbringen seinerseits substanziiert zu entgegnen .","2010-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313002010.zip",false]