[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2052":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206059,"§ 2052","2052","Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben","Rechtsverhältnis der Erben untereinander","Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Mehrheit von Erben - Rechtsverhältnis der Erben untereinander - § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben\n\nHat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 1","Titel 4",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2051","Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings","2051",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2050","Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben","2050",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 2049","Übernahme eines Landguts","2049",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 2053","Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling","2053",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 2054","Zuwendung aus dem Gesamtgut","2054",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 2055","Durchführung der Ausgleichung","2055",[],false]