[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2053":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206060,"§ 2053","2053","Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling","Rechtsverhältnis der Erben untereinander","(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Mehrheit von Erben - Rechtsverhältnis der Erben untereinander - § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling\n\n(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 1","Titel 4",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2052","Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben","2052",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2051","Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings","2051",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 2050","Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben","2050",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 2054","Zuwendung aus dem Gesamtgut","2054",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 2055","Durchführung der Ausgleichung","2055",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 2056","Mehrempfang","2056",[],false]