[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2056":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206063,"§ 2056","2056","Mehrempfang","Rechtsverhältnis der Erben untereinander","Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Mehrheit von Erben - Rechtsverhältnis der Erben untereinander - § 2056 Mehrempfang\n\nHat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 1","Titel 4",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2055","Durchführung der Ausgleichung","2055",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2054","Zuwendung aus dem Gesamtgut","2054",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 2053","Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling","2053",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 2057","Auskunftspflicht","2057",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 2057a","Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings","2057a",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 2058","Gesamtschuldnerische Haftung","2058",[],false]