[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2059":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":82},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206067,"§ 2059","2059","Haftung bis zur Teilung","Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern","(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.\n(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Mehrheit von Erben - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern - § 2059 Haftung bis zur Teilung\n\n(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.\n(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 2","Titel 4",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2058","Gesamtschuldnerische Haftung","2058",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2057a","Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings","2057a",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 2057","Auskunftspflicht","2057",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 2060","Haftung nach der Teilung","2060",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 2061","Aufgebot der Nachlassgläubiger","2061",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 2062","Antrag auf Nachlassverwaltung","2062",[52,59,65,71,76],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 21.08.2024 – II R 43\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR43.22.0","1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.\n2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.","2024-08-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410221.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 04.06.2019 – VII R 16\u002F18","ECLI:DE:BFH:2019:U.040619.VIIR16.18.0","1. Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit (Fortführung des BFH-Urteils vom 20.01.2016 - II R 34\u002F14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482).\n2. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.\n3. Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG besteht ein (Entschließungs-)Ermessen, so dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht.","2019-06-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201910192.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":58},"BSG, Beschl. v. 15.07.2011 – B 12 SF 1\u002F11 S","ECLI:DE:BSG:2011:150711BB12SF111S0",null,"2011-07-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE130401117.zip",{"title":72,"ecli":68,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":58},"BVerwG, Beschl. v. 14.06.2011 – 8 B 74\u002F10","1. Der Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Umstände ohne jede Grundlage im Prozessstoff ungeprüft behauptet.\n2. Sind Ausgleichszahlungsansprüche des Verfügungsberechtigten gegen eine nach § 6 Abs. 1a VermG vermögensrechtlich berechtigte Kommanditgesellschaft i.L. oder deren Komplementär bestandskräftig festgestellt oder durch Vergleich begründet worden, ist ein Rechtsschutzinteresse für Klagen wegen daraus abgeleiteter Zahlungsansprüche gegen die Erben des Komplementärs nicht schon zu verneinen, weil einzelne Miterben die Herausgabe des Nachlasses zur freihändigen Verwertung anbieten.","2011-06-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017896.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":58},"BSG, Urt. v. 25.02.2010 – B 10 LW 2\u002F09 R","ECLI:DE:BSG:2010:250210UB10LW209R0","Auch bei einer \"unternehmenstragenden\" Erbengemeinschaft sind die einzelnen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Träger des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens und damit als Mitunternehmer in der Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig.","2010-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE123220414.zip",false]