[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-2061":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1206069,"§ 2061","2061","Aufgebot der Nachlassgläubiger","Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern","(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.\n(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.","BGB - Erbrecht - Rechtliche Stellung des Erben - Mehrheit von Erben - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern - § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger\n\n(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.\n(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 5","Abschnitt 2","Untertitel 2","Titel 4",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2060","Haftung nach der Teilung","2060",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2059","Haftung bis zur Teilung","2059",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 2058","Gesamtschuldnerische Haftung","2058",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 2062","Antrag auf Nachlassverwaltung","2062",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 2063","Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung","2063",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 2064","Persönliche Errichtung","2064",[],false]